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   RG, 18.02.1939 - VI 228/38   

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RG, 18.02.1939 - VI 228/38 (https://dejure.org/1939,666)
RG, Entscheidung vom 18.02.1939 - VI 228/38 (https://dejure.org/1939,666)
RG, Entscheidung vom 18. Februar 1939 - VI 228/38 (https://dejure.org/1939,666)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Zum Entlastungsbeweis des Kraftfahrzeughalters nach § 7 des Kraftfahrzeuggesetzes und nach § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 159, 312
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 04.03.1957 - GSZ 1/56

    Straßenbahn - § 831 BGB, Unterscheidung objektive Rechtswidrigkeit - Schuld,

    Unter dem letzteren Gesichtspunkt hatte das Reichsgericht die Haftung des Geschäftsherrn dann verneint, wenn zur Überzeugung des Richters feststand, daß auch ein sorgfältig ausgewählter und beaufsichtigter Angestellter in der gegebenen Lage nicht anders hätte handeln können (RGZ 135, 149 [155]; 159, 312 [315]).
  • BGH, 15.06.1953 - VI ZR 79/52

    Rechtsmittel

    Die Annahme der Revision, das Berufungsgericht habe irrigerweise schon die blosse Möglichkeit, dass der Schaden auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt eingetreten wäre, als ausreichend erachtet (vgl. RGZ 159, 312 [314] und RG JW 1930, 3213), übersieht die ausdrückliche Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Schaden auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht entstanden sein würde.
  • BGH, 24.06.1958 - VI ZR 153/57

    Rechtsmittel

    Inwieweit dieses - sich großenteils auf tatsächlichem Gebiet bewegende - Revisionsvorbringen durchzudringen vermöchte, und ob überhaupt die mit ihm bekämpfte Annahme des Berufungsgerichts, den stellvertretenden Betriebsleiter treffe keine Schuld, eine Haftung der Beklagten nach § 831 BGB bereits ausschließen würde (vgl. RGZ 135, 149, 155; 159, 312, 315; BGHZ 12, 94, 96; BGH Urt. vom 25. Oktober 1951 - III ZR 95/50 = NJW 1952, 418 Nr. 2), kann indessen hier unerörtert bleiben.
  • BGH, 22.10.1955 - VI ZR 168/54

    Rechtsmittel

    Das ist schon in der Zeit vor dem Erlaß des Sachschadenhaftpflichtgesetzes in der - vom Bundesgerichtshof fortgeführten - Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 7 Abs. 2 KrfzG klargestellt worden (vgl. u.a. RGZ 36, 149 [151]; 152, 46 [52]; 159, 312 [313]; - BGH VRS 4, 175; DAR 1952, 149; L-M Nr. 13 zu § 286 [C] = NJW 1954, 185 = VRS 5, 329 = DAR 1953, 113 = VersR 1953, 242; DAR 1955, 194 = VersR 1955, 540).
  • BGH, 20.12.1951 - III ZR 36/51

    Rechtsmittel

    Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn es auch durch die äusserste nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt nicht zu verhindern war (RGZ 86, 149 [151]; 92, 38; 96, 131; 159, 312; KG in VAE 1938, 461).
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